Wenn nämlich eine versicherte Person wegen ihrer Gesundheitsschäden ihr Pensum zeitlich nur zu 75 % erbringen könne und sie dabei in ihrer Leistungsfähigkeit um 10 bis 25 % beeinträchtigt sei, sei offensichtlich, dass die Beeinträchtigungen zu kumulieren seien. In der vorhandenen Präsenzzeit bringe die Beschwerdeführerin konsequenterweise nämlich nur 75 bis 90 % Leistungsoutput im Verhältnis zu einer psychisch gesunden Person, die im gleichen zeitlichen Umfang arbeiten würde. Die von Dr. med. C.__