3.6. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 15. November 2024 und dessen Postulat, dass eine vollumfängliche Überschneidung mit den somatischen Einschränkungen vorhanden sei, vermöge denklogisch überhaupt nicht zu überzeugen. Wenn nämlich eine versicherte Person wegen ihrer Gesundheitsschäden ihr Pensum zeitlich nur zu 75 % erbringen könne und sie dabei in ihrer Leistungsfähigkeit um 10 bis 25 % beeinträchtigt sei, sei offensichtlich, dass die Beeinträchtigungen zu kumulieren seien.