3.5. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2024 führte Dr. med. C._____ diesbezüglich aus, er würde davon ausgehen, dass es sich um eine vollumfängliche Überschneidung mit den somatischen Einschränkungen handle. Es würde dadurch keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 10 bis 25 % zu den somatischen Einschränkungen resultieren. Im Gutachten vom 8. Dezember 2020 habe er als Diagnose eine sogenannt chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, F45.41, festgehalten. Diese Diagnose trage bereits dem Umstand Rechnung, dass nicht nur psychische, sondern auch somatische Befunde vorliegen würden.