medizinisch genügend belegt. Daher wurde Dr. med. C._____ mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2024 zur Beantwortung der Frage aufgefordert, ob die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 10 bis 25 % (vgl. E. 3.1.1. hiervor) zusätzlich zur somatischen Einschränkung gemäss ME- DAS-Gutachten oder überschneidend ist. -7-