3.4. Aus den bei Verfügungserlass vorliegenden medizinischen Akten ging damit nicht klar hervor, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die Einschränkungen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu kumulieren wären oder inwiefern sie sich überschneiden. Es waren folglich weder die anzunehmende implizite Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass die Einschränkungen in somatischer und psychiatrischer Hinsicht ineinander aufgehen, noch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Addition der Arbeitsunfähigkeiten in somatischer und psychiatrischer Hinsicht (vgl. Beschwerde S. 5, 16 ff.) medizinisch genügend belegt.