keit der Beschwerdeführerin nicht. Denn leidet eine versicherte Person an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dürfen die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht einfach addiert werden; vielmehr sind sie in ein Gesamtergebnis zu bringen, d.h. die Arbeitsfähigkeit ist gesamtheitlich zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um eine medizinische Aufgabe, welche (fach-)ärztlich vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2).