3.3. Ausweislich der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2024, wonach sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit seit Oktober 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 75 bis 90 % gegeben sei, erscheint es, dass sie einzig auf die von Dr. med. C._____ in psychiatrischer Hinsicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit abgestellt und die somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, zumindest unter dem Vorbescheid vom 19. August 2021 (VB 150 S. 2) entsprechenden Abschnitt "Abklärungsergebnis" (VB 168 S. 1), fälschlicherweise vollständig ausser Acht gelassen hat. So stimmt der