Sicht von 25 % zum Mittelwert der qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht (10-25 %) in der Höhe von 17.5 % zu addieren, womit eine mindestens 42.5%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiere (vgl. Beschwerde S. 5, 16 ff.; Eingabe vom 13. Januar 2025 S. 1 f.).