Tag und ohne dabei bestehende zusätzlich zu begründende Leistungsminderung eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum anzunehmen sei (VB 94.4 S. 13 f.). Aus allgemeininternistischer und aus neurologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit attestiert (vgl. VB 94.2 S. 27; 94.5 S. 8).