2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. April 2024 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, zur Beantwortung von Rückfragen bezüglich seines psychiatrischen Gutachtens vom 8. Dezember 2020 bzw. seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juni 2021 aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 15. November 2024 wurden diese beantwortet.