"1. Es sei die Verfügung vom 1. Februar 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zu gewähren, mithin eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin" In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem folgenden Antrag: "1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.