1.3. Im Nachgang an das Urteil liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten (Gutachten der Psychiatrischen Dienste B._____ vom 8. Dezember 2020). Nach dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und Rücksprachen mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. August 2021 – mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ab. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: