Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die erneute Anordnung einer Begutachtung opponiert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 11. März 2020 eine entsprechende Zwischenverfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.221 vom 24. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.