Insofern liegt keine entschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. E. 3.2.). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam, indem sie weder das entsprechende Formular noch die von ihr mit Schreiben vom 5. März 2024 geforderten Belege einreichte. -7-