Die Beschwerdegegnerin hat das Mahnund Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt. Dass die Beschwerdeführerin nicht verstanden hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Einreichung des Berichts von Dr. C._____ betreffend die Erstbehandlung und der diesbezüglichen Rechnung von ihr forderte (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint angesichts der klaren entsprechenden Aufforderungen (vgl. VB 8 S. 1; VB 13 S. 3) nicht als überwiegend wahrscheinlich (zum im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Insofern liegt keine entschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. E. 3.2.).