4.2. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das erste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2023 nicht innerhalb der angesetzten Frist. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht ein erstes Mal. In der Folge mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und setzte dieser unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall nochmals eine Frist bis am 16. Juni 2023, um die ausstehenden Unterlagen einzureichen (VB 13). Die Beschwerdegegnerin hat das Mahnund Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt.