Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person geht dabei grundsätzlich der Abklärungspflicht des Versicherungsträgers im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe nach Art. 32 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2 f. mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 32). Da Dr. C._____ im Q._____ praktiziert, wäre es der Beschwerdegegnerin mutmasslich (wenn überhaupt) nur mit übermässigem Aufwand möglich gewesen, den Bericht und die Rechnung direkt von Dr. C._____ erhältlich zu machen.