fraglichen Bericht und die Rechnung für die Behandlung einzureichen und diese Dokumente nicht direkt bei Dr. C._____ anforderte, ist vor dem Hintergrund, dass dieser im Q._____ praktiziert und die Beschwerdeführerin als versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3) nach Art. 55 Abs. 1 UVV unter anderem alle Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und der Unfallfolgen benötigt werden (vgl. E. 3.1.), nicht zu beanstanden.