Dessen Bericht und Rechnung sind entscheidend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin, zumal diese zu prüfen hat, ob die von der Beschwerdeführerin am 26. April 2023 als Folge eines Ereignisses vom 22. April 2023 gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen natürlich kausal auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen (oder allenfalls als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu werten) sind, ansonsten die Beschwerdegegnerin dafür nicht leistungspflichtig ist (vgl. dazu BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen;