55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass der Versicherte alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden; er muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.