"Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben." 2.2. Die Beschwerdegegnerin, die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 6. März 2024 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 nicht eingetreten war, beantragte mit Vernehmlassung vom 12. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.