2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei zur materiellen Beurteilung an die Suva zurückzuweisen. -3- Unter Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: