demnach im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis keine Versicherungsleistungen erbringen werde. Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darum, den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und ihren Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfall materiell zu prüfen.