43 Abs. 1 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und/oder Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich werden auch die medizinischen Akten zu vervollständigen sein. Bei diesem Ausgang kann offengelassen werden, ob die Verfügung vom 29. Januar 2024 bereits aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) aufzuheben gewesen wäre. - 12 -