der Mithilfe des damaligen Lebenspartners erhoben wurde (vgl. VB 261 S. 4 ff.). Aufgrund der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 237.1 S. 9) kann eine höhere – durchaus potentiell anspruchsrelevante – Einschränkung im mit 30 % gewichteten Haushaltsbereich sodann nicht per se ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen hat. Folglich hat die Beschwerdegegnerin eine rechtserhebliche Tatsache in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist.