Im Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2023 wurde festgehalten, es werde ab Oktober 2021 aufgrund der Methodenwahl auf die Festlegung einer prozentualen Einschränkung im Haushalt verzichtet (vgl. VB 261 S. 9), weshalb unklar ist, wie sich der Gesundheitsschaden in der Tätigkeit im Aufgabenbereich "Haushalt" seit diesem Zeitpunkt konkret auswirkt. Auf die für den Zeitraum vor Oktober 2021 festgestellte Einschränkung im Haushaltsbereich von 11 % kann diesbezüglich nicht abgestellt werden, da diese unter anderen Gegebenheiten, insbesondere einer anderen Wohnsituation, und damit aufgrund der Schadenminderungspflicht unter Berücksichtigung