5.2. Im Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2023 wurde festgehalten, es werde ab Oktober 2021 aufgrund der Methodenwahl auf die Festlegung einer prozentualen Einschränkung im Haushalt verzichtet (vgl. VB 261 S. 9), weshalb unklar ist, wie sich der Gesundheitsschaden in der Tätigkeit im Aufgabenbereich "Haushalt" seit diesem Zeitpunkt konkret auswirkt.