Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, sie habe damals zu mehr als 70 % gearbeitet und es sei von einem 77%i- gen Beschäftigungsgrad auszugehen, da sie im Jahr 2016 Überstunden von Fr. 4'118.70 bzw. einen Jahreslohn von Fr. 45'848.70 erwirtschaftet habe (vgl. Beschwerde S. 16). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin stets in einem 70%igen Pensum angestellt war (vgl. VB 43.1 S. 2; 170.1 S. 4). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 überhaupt Überstunden hätte erwirtschaften können, denn ihr letzter effektiver Arbeitstag war bereits im Februar 2015 (vgl. VB 170.1 S. 3; 237.5 S. 5).