Zudem hatte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Tätigkeit stets in einem 70%igen Pensum ausgeübt, obwohl Betreuungsaufgaben als Mutter einer Pensumserhöhung nicht entgegengestanden hätten. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) erstellt, dass die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2021 im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöht und ab dann zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.