Von 2011 bis 2021 habe sie im Haus des Lebenspartners gelebt. Sie habe "mietfrei" gelebt, habe jedoch Strom- und Wasserkosten bezahlen müssen. Seit August 2017 werde sie von der Sozialhilfe unterstützt. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 aus finanziellen Gründen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen müsste. Sie lebe allein und müsse für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen (VB 261 S. 3 f.). Bis September 2021 sei daher die gemischte Methode (70 % Erwerb / 30 % Haushalt) und ab Oktober 2021 die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (VB 261 S. 8 f.).