jedoch im Dezember 2008 vorübergehend arbeitsunfähig geworden (VB 261 S. 3). Die Abklärungsperson führte weiter aus, seit der Trennung von ihrem Partner lebe die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 allein und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass sie in den Jahren 2004 und 2005 vermutlich in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt getrennt und mit der 12-jährigen Tochter allein gelebt. Danach habe sie bis Eintritt des Gesundheitsschadens in einem ausserhäuslichen Pensum von 70 % gearbeitet. Von 2011 bis 2021 habe sie im Haus des Lebenspartners gelebt.