Aus dem Bericht vom 6. Oktober 2023 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 19. September 2023 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie hätte ohne komplexe Schmerzen die Erwerbstätigkeit bei der Firma C._____ nicht gekündigt und sie wäre weiterhin im selben Pensum erwerbstätig gewesen. Sie habe früher im Jahr 2009 das Pensum auf 100 % erhöhen wollen, als ihre Tochter die Lehre begonnen habe. Sie sei - 10 -