mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2). 4.3. 4.3.1. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 an, sie wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % erwerbstätig. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie noch mit ihrem damaligen Partner in einem Haushalt (VB 166 S. 2 f.).