4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte gemäss Bericht zur Haushaltsabklärung bis September 2021 in einem 70%igen Pensum und ab Oktober 2021 in einem 100%igen Pensum gearbeitet. Somit sei die gemischte Methode bis maximal September 2021 anwendbar (Beschwerde S. 16). 4.2. 4.2.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- -9-