Es handle sich um eine langsam progrediente Entwicklung (VB 237.3 S. 11). Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung, dem 6. Juli 2022 (vgl. VB 237.3 S. 1), von einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 24 E. 4.1, 9C_378/2014).