Die Gutachter führten aus, da bei der Lagerarbeit oft Stehen und Gehen erforderlich seien, die Arbeit zum Teil körperlich schwer und einförmig belastend sei, es dabei zu Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule komme und die Fähigkeit zum kraftvollen Zugreifen mit der rechten Hand notwendig sei, könne aufgrund der genannten Diagnosen diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden (VB 188.2 S. 6). Im Vergleichszeitpunkt wurde demgegenüber davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit im Wesentlichen leicht -8-