3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei eine Gesundheitsverschlechterung seit 2017 ausgewiesen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Da ihr 2017 die angestammte Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar gewesen sei, sei eine Gesundheitsverschlechterung ausgewiesen. Weiter habe sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten vom 17. Juli 2020 mit dem Gutachten vom 5. September 2022 verschlechtert, da auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (Beschwerde S. 8 f.).