werde die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bewertet, denn hier sei es auf neurologischem Gebiet zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Die Auswirkungen der Schmerzsymptomatik seien für jede Art von Tätigkeit relevant und behindernd, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % taxiert werde (VB 237.1 S. 6). Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an die Fahrtauglichkeit seien ungeeignet.