Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 237.1 S. 6). Es seien weiterhin auf neurologischem und orthopädischem Gebiet Diagnosen feststellbar, die auf der funktionellen Ebene das Steh- und Gehvermögen, die Funktionsfähigkeit der rechten Hand und die körperliche Belastbarkeit beeinträchtigen würden, was in Anbetracht des Arbeitsprofils der letzten Tätigkeit im Lager weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annehmen lasse. Diese Einschätzung sei vergleichbar mit jener im letzten Gutachten aus dem Jahre 2020. Anders -7-