Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 188.2 S. 8). Es würden sich neurologisch bedingte Funktionsstörungen durch die eingeschränkte Belastbarkeit im rechten Fuss ergeben, was längeres Stehen und Gehen verunmögliche. Es bestünden orthopädisch bedingte Funktionsstörungen im Sinne einer verminderten körperlichen Belastbarkeit, vor allem der Wirbelsäule und der rechten Hand (VB 188.2 S. 8). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (VB 188.2 S. 10).