3.4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB- Gutachten vom 17. Juli 2020 (VB 188.2) sowie das Verlaufsgutachten der SMAB vom 5. September 2022 (VB 237.1). Zudem ging sie unverändert von der Anwendbarkeit der gemischten Methode der Bemessung der Invalidität aus (70 % Erwerb / 30 % Haushalt; VB 269 S. 3).