3.1.3. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 3.2. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung des Vorliegens einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1.3. hiervor) zum einen durch die Verfügung vom 1. September 2017 (VB 129) und zum anderen durch die Verfügung vom 29. Januar 2024 (VB 269) definiert werden.