3A, kann die Verwaltung bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis der versicherten Person ohne entschuldbaren Grund am Informationstag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch 5 bis 8 Einstelltage verfügen. Beim zweiten entsprechenden Fehlverhalten kann sie 9 bis 15 Einstelltage verfügen; bei drittmaligem entsprechendem Fehlverhalten entscheidet die kantonale Amtsstelle.