3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den 4. Dezember 2023 zu einem Beratungsgespräch eingeladen wurde, dieses jedoch zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen hat (vgl. Beschwerde S. 1; VB 8-10 S. 9). Aktenausweislich hat sich der Beschwerdeführer anschliessend mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 unaufgefordert beim zuständigen Personalberater des RAV entschuldigt (VB 43-44). Aus den Akten ist jedoch auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuvor am 4. Juli 2023 einen Vorstelltag betreffend ein PvB (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) unentschuldigt nicht angetreten hatte (VB 68; 69; IV S. 76 f.).