1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8-10) zu Recht ab dem 5. Dezember 2023 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3-