2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die verfügten Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: