1.2. Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) schriftlich für den 4. Dezember 2023 zu einem (weiteren) Beratungsgespräch eingeladen. Nachdem der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben und ihm diesbezüglich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden war, wurde er mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten (unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch) ab dem 5. Dezember 2023 für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 ab.