30. September 2023 ist von einer Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 % (20%ige Leistungseinbusse im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 50 %) und ab dem 1. Oktober 2023 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 146.1 S. 5 ff.). 5. Die Berechnung des Invaliditätsgrades für die verschiedenen Perioden und die Festsetzung der Höhe der Rente für die Zeitspannen, für welche ein Invaliditätsgrad mindestens 40 % resultiert, werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.