4.5. Zusammenfassend sind somit keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 28. Juni 2023 oder die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ sprechen würden. Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).