Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Der orthopädische Gutachter hatte nachvollziehbar ausgeführt, der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers, wonach dieser keine Kraft mehr im linken Bein habe und seit drei Jahren nur noch 15 Minuten laufen könne, sei mit der seitengleichen Bemuskelung beider unteren Extremitäten nicht kompatibel, sodass eine Schonhaltung des betroffenen Beines im Alltag ausgeschlossen werden könne (VB 146.3 S. 14). Dies findet insofern eine Stütze im Bericht von Dr. med.